Statuten

Statuen des Vereins
Muslimischer Berufsverband Schweiz

I. NAME, SITZ und ZWECK

Art. 1: Name, Dauer, Rechtsform und Sitz: 

Unter dem Namen 

Muslimischer Berufsverband Schweiz
(Association of Muslim Professionals Switzerland)
(Association Professionnelle des Musulmans Suisse)

besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Sitz des Vereins ist in Zürich.

Art. 2: Zweck

Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung des sozioökonomischen Status sämtlicher in der Schweiz wohnhafter Muslime. Insbesondere veranstaltet der Verband Tagungen, Seminare, Workshops, unterstützt Muslime beim Einstieg in den Jobmarkt, fördert deren fachlichen und persönlichen Austausch, berät diese in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten und übernimmt die Interessensvertretung gegen aussen.

Der Verein kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke und Immaterialgüterrechte erwerben, verwerten, verwalten und veräussern, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und ausserdem alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck des Vereins mit sich bringen kann oder die geeignet sind, ihre Entwicklung oder diejenige von Gruppengesellschaften zu fördern.

Art. 3: Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen insbesondere aus:

a) Spenden oder anderen freiwilligen Zuwendungen aller Art;
b) Mitgliedsbeiträgen, die von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt werden; 

sowie 

c) allen anderen gesetzlich zulässigen Mitteln.

Die Höhe der Mittel richtet sich nach dem zur Verfolgung des Vereinszwecks notwendigen Bedarf und wird nach Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Budgets von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt.

 II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4: Mitgliedschaftsvoraussetzungen

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Art. 5: Verpflichtungen der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, die Statuten sowie etwaige Reglemente des Vereins einzuhalten und die entsprechenden Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten.

Art. 6: Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag ist jährlich zu entrichten.

Die Mitgliedschaft dauert ein Jahr ab Zahlungseingang. Der nächste Mitgliederbeitrag ist genau ein Jahr nach dem letzten Zahlungseingang fällig.

Personen, denen die Zahlung des Mitgliederbeitrags nicht zumutbar ist, können dem Vorstand ein Gesuch um Reduktion des Mitgliederbeitrags stellen. Die gesuchsstellende Person hat ihre Umstände mittels Dokumenten oder ähnlichen Mitteln glaubhaft darzulegen.

In aussergewöhnlichen Situationen ist es dem Vorstand gestattet, nach einfacher Mehrheitsentscheidung den Mitgliederbeitrag einer Einzelperson oder Gruppe von Personen erlassen.

Art. 7: Aufnahme

Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche Personen muslimischen Glaubens als auch von natürlichen Personen muslimischen Glaubens beherrschte juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Verbands anerkennen und zu fördern bereit sind.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann Aufnahmegesuche ohne Begründung ablehnen.

Art. 8: Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt mit schriftlicher Erklärung unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist;
2. durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags nach zweimaliger Erinnerung. Der Verlust der Mitgliedschaft wird bei der zweiten Erinnerung angekündigt;
3. durch Ausschluss wegen eines schädigenden Verhaltens. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitglieds, wird diesem mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht. Ein Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
4. durch Todesfall.

Art. 9: Nachmitgliedschaftliche Verpflichtungen

Unabhängig davon, ob ein Mitglied aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist, ist das Mitglied auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft an die gemäss diesen Statuten und etwaigen ergänzenden Reglementen festgesetzten Verpflichtungen und Einschränkungen – soweit anwendbar – gebunden.

III. ORGANISATION

Art. 10: Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Revisionsstelle.

A. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 11: Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Ihre Kompetenzen umfassen insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Beschlussfassung über das Jahresbudget des Vereins;
  3. Abnahme der Jahresrechnung;
  4. Déchargeerteilung an den Vorstand;
  5. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
  6. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. Erlass von ergänzenden Reglementen;
  9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Art. 12: Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich mindestens einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 20 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Art. 13: Stimmrechtund Beschlussfassung

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder können ihre Stimme in der Vereinsversammlung durch einen Dritten vertreten lassen, der nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht.

Sofern die Statuten oder ergänzende Reglemente nichts anderes bestimmen, fasst die Vereinsversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen.

Art. 14: Virtuelle Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen können auch durch bidirektionale Audio- oder audiovisuelle Übertragung, insbesondere per Telefon, Skype, Zoom, WhatsApp oder Telegram, abgehalten werden, sofern nicht eine Mehrheit der Mitglieder die Beratung in einer physischen Sitzung verlangt und die per bidirektionaler Audio- oder audiovisueller Übertragung teilnehmenden Mitglieder klar identifizierbar sind.

Mischformen zwischen physischer und virtueller Vereinsversammlung sind möglich.

Art. 15: Zirkularbeschlussfassung

Der Vorstand kann beschliessen, auf die Durchführung einer Mitgliederversammlung zu verzichten und stattdessen die Beschlussvorlagen den Mitgliedern auf dem Zirkularwege als Urabstimmung zu unterbreiten.

B. DER VERWALTUNGSRAT

Art. 16: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder.

Der Vorstand besetzt mindestens folgende Posten:

  1. Präsident
  2. Vize-Präsident
  3. Kassierer
  4. Verantwortlicher Deutschschweiz
  5. Verantwortlicher Romandie

Vorstandsmitgliedern können gleichzeitig mehrere Posten besetzen.

In den Vorstand ist nur wählbar, wer seit mindestens zwölf Monaten Mitglied des Vereins ist.

Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen in den explizit genannten Posten können durch den Vorstand selber neu besetzt werden. Die vom Vorstand bestellte Person muss an der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung bestätigt werden.

Der Vorstand wird jedes Jahr an der ordentlichen Mitgliederversammlung im Sinne einer Gesamterneuerungswahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden;
  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Tätigkeiten in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes;
  7. Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten der Vereinsmitglieder gemäss den Vorgaben eines ergänzenden Reglements;
  8. Einsetzung, Kontrolle und Aussetzung von spezialisierten Ausschüssen.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Art. 17: Vertretung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten.

Art. 18: Einberufung von Sitzungen

Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Daneben kann jedes Mitglied des Vorstands die unverzügliche Einberufung unter Angabe von Gründen, Traktanden und Anträgen verlangen.

Einladungen erfolgen unter Angabe der Traktanden in angemessener Frist vor der Sitzung.

Art. 19: Sitzungen des Vorstands

Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands führt der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse des Vorstands mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Auf Anordnung des Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung des Vizepräsidenten können Sitzungen des Vorstands auch durch bidirektionale Audio- oder audiovisuelle Übertragung, insbesondere per Telefon, Skype, Zoom, WhatsApp oder Telegram, abgehalten werden, sofern nicht eine Mehrheit der Mitglieder die Beratung in einer physischen Sitzung verlangt und die per bidirektionaler Audio- oder audiovisueller Übertragung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands klar identifizierbar sind.

Art. 20: Protokoll

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 21: Zirkularbeschluss

Beschlüsse und Wahlen können ohne Durchführung einer Vorstandssitzung auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung (insbesondere per Brief, Telefax oder elektronischer Post) zu einem Antrag gefasst bzw. vollzogen werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Die Verfahrensleitung zur Fassung von Zirkulationsbeschlüssen obliegt dem Präsidenten des Vorstands.

C. REVISIONSSTELLE

Art. 22: Revisionsstelle

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden: (i) Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, (ii) Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; (iii) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschließen. Wird eine Revisionsstelle gewählt, ist diese verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

IV. WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 23: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 24: Auflösung und Liquidation

Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung über die Verwendung des nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens.

Art. 25: Streitigkeiten in Vereinssachen

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verein ergeben, unterliegen schweizerischem Recht.

Art. 26: Massgebliche Sprache

Der deutsche Text der vorliegenden Statuten ist massgebend.

 

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