Statuten
Statuen des Vereins
Muslimischer Berufsverband Schweiz
I. NAME, SITZ und ZWECK
Art. 1 Name
Unter dem Namen «Muslimischer Berufsverband Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 8047 Zürich.
Art. 3 Zweck
Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung des sozioökonomischen Status sämtlicher in der Schweiz wohnhafter Muslime. Insbesondere veranstaltet der Verband Tagungen, Seminare, Workshops, unterstützt Muslime beim Einstieg in den Jobmarkt, fördert deren fachlichen und persönlichen Austausch, berät diese in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten und übernimmt die Interessensvertretung gegen aussen. Liegenschaften können erworben, veräussert, bebauen, belastet, gemietet und vermieten werden. Der Verband ist nicht gewinnstrebend. Die Bildung von verbandseigenem Vermögen beschränkt sich auf die Sicherung der Existenz und Kontinuität des Verbandes.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Mitglieder
Mitglieder des Muslimischen Berufsverband Schweiz können sowohl natürliche Personen muslimischen Glaubens als auch von natürlichen Personen muslimischen Glaubens beherrschte juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Verbands anerkennen und zu fördern bereit sind.
Der Verband besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Begründung ablehnen.
Art. 5 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag ist jährlich zu entrichten. Dieser beträgt CHF 80.
Wenigverdienende (Praktikanten, Studierende etc.) können dem Vorstand ein Gesuch um Reduktion der jährlichen Mitgliederbeiträge stellen. Die entsprechenden Umstände sind glaubhaft darzulegen (Immatrikulationsbestätigung, Praktikumsvertrag etc.). Diesfalls reduzieren sich die jährlichen Beiträge auf CHF 30.
Die Mitgliederbeiträge dienen unwiderruflich dem altruistischen Zweck des Verbandes den sozioökonomischen Status der muslimischen Bevölkerung der Schweiz zu Wahren und zu Fördern.
Art. 6 Ausschluss und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt mit schriftlicher Erklärung unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, an den Vorstand des Verbandes;
- durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger Erinnerung. Der Verlust der Mitgliedschaft wird bei der zweiten Erinnerung angekündigt;
- durch Ausschluss wegen eines schädigenden Verhaltens. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht. Ein Ausschluss kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
- Todesfall
III. ORGANISATION
Art. 7 Organe
Die Organe des Muslimischer Berufsverband Schweiz sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle.
Art. 8 Entschädigung der Organe
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Die Revisionsstelle kann für ihren Aufwand entschädigt werden.
A. Mitgliederversammlung
Art. 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 11 Aufgaben und Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle;
- Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
- Festsetzung des Jahresbudgets;
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;
- Änderung der Statuten;
- Auflösung des Verbands.
Art. 12 Beschlussfassung
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Mitglieder können sich nur durch ein anderes Verbandsmitglied vertreten lassen. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm/ihr und dem Verband, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
B. Vorstand
Art. 13 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Es ist nur wählbar, wer bereits seit mindestens zwei Jahren Mitglied des Verbandes ist und die nötigen fachlichen Qualifikationen aufweist. Eine einstimmige Wahl bleibt vorbehalten. Der Vorstand wird alle drei Jahren durch die Hauptversammlung im Sinne einer Gesamterneuerungswahl gewählt. Eine Widerwahl ist möglich.
Auf Antrag des Vorstandes kann dieser anlässlich der Mitgliederversammlung während einer Amtsperiode erweitert werden.
Art. 14 Konstitution, Einberufung und Beschlussfassung.
Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Beschlüsse des Vortandes können auch auf schriftlichem oder telegraphischem Weg (E-Mail, SMS etc.) gefasst werden. Diesfalls gilt der Antrag als angenommen sobald die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder vorliegt.
Art. 15 Rücktritt und Abberufung
Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, zu jeder Zeit zurückzutreten, sofern er dem Vorstand mindestens drei Monat im Voraus schriftlich mitteilt. Auf Verlangen von 2/3 aller Mitglieder kann ein bestehendes Vorstandsmitglied abgewählt werden.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 16 Befugnisse
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
- Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen;
- Ausarbeitung von Statuten, Anträgen und Reglementen;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Führung des Verbandes.
Art. 17 Vertretung nach Aussen
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien.
C. Revisionsstelle
Art. 18 Wahl, Unabhängigkeit und Aufgaben
Die Mitgliederversammlung wählt nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor.
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) gewählt werden. Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestimmt sich nach Art. 906 i.V.m. Art. 729 OR, ihre Aufgaben richten sich nach Art. 906 i.V.m. Art. 729a ff. OR. Die Revisionsstelle legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und einen Antrag vor.
Art. 19 Amtsdauer
Die Revisionsstelle wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle kann jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen werden.
Art. 20 Verzicht
Mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder kann an der Mitgliederversammlung auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden, wenn der Verband die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt und nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (Opting-Out). Ein Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Die Durchführung einer eingeschränkten Revision kann nur im Rahmen von Art. 69b Abs. 2 ZGB verlangt werden. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Jahresrechnung etc. dürfen dann aber erst nach Vorliegen des Revisionsberichtes gefasst werden. Bei einem Opting-Out finden alle die Revisionsstelle betreffenden Statutenbestimmungen keine Anwendung.
IV. DAS VERBANDSVERMÖGEN
Art. 21 Zusammensetzung
Das Vermögen des Verbands bildet sich namentlich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 22 Rechnungslegung
Buchführung und Rechnungsabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen. Massgebend sind die Artikel 957 bis 960e OR. Die Aktiven dürfen höchstens mit den Erwerbs- und Erstellungskosten in die Bilanz eingestellt werden. Allfällige von Bund, Kanton oder Gemeinde erhaltene Leistungen sind offen auszuweisen. Ausserdem sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr schliesst mit dem 31. Dezember 2021.
Die Jahresrechnung ist spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung samt allfälligem Revisionsbericht am Geschäftsdomizil des Verbandes zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung werden den Mitgliedern mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zugestellt.
Art. 23 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit und Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Verbands erlischt, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24 Mitteilungen
Die Mitteilungen des Verbands an die Mitglieder erfolgen schriftlich oder elektronisch an die dem Vorstand bekannten Adressen.
Art. 25 Statutenänderungen
Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.
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